Rechtsanwälte
Jakob & Kollegen
Allgemeines
Die Höhe der Anwaltskosten bestimmt sich - sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese vom Gesetzgeber festgelegten Gebühren richten sich weitestgehend nach dem Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit. Dabei hat in gerichtlichen Verfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Eine überschlagsartige Berechnung der im konkreten Fall möglichen Gerichts- und Anwaltskosten in Zivilsachen können Sie zur ersten Abschätzung des Prozesskostenrisikos auf dieser Seite vornehmen:
Honorarvereinbarungen
Alternativ ist die Vereinbarung von Stunden- oder Pauschalhonoraren für eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit möglich. Eine solche Vereinbarung kann je nach wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit, absehbarem Arbeitsaufwand, Schwierigkeit des Vorganges und Haftungsrisiko sinnvoller sein, als die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie wird stets individuell mit Ihnen vereinbart, sodass Sie jederzeit die volle Kontrolle über die Kosten behalten. Ohne eine gesonderte Vereinbarung bleibt es stets bei den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Daneben bieten wir insbesondere unseren gewerblichen Mandanten auch eine ganzheitliche rechtliche Beratung hinsichtlich aller im Betriebsalltag aufkommenden Problemstellungen auf Basis individuell zu vereinbarender monatlicher Beratungspauschalen an.
Erstberatung
Für die Erstberatung, also die einmalige rechtliche Beratung einer Privatperson ohne weitere gerichtliche oder außergerichtliche Betreuung, werden Privatpersonen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz max. 190,00 € zzgl. 19 % Ust. (226,10 € brutto) in Rechnung gestellt.
Rechtsschutzversicherung
Sind Sie rechtsschutzversichert, übernehmen wir selbstverständlich gerne die Abrechnung unserer Gebühren gegenüber der Versicherung. In allen Angelegenheiten - insbesondere bei anstehenden gerichtlichen Verfahren - bemühen wir uns für Sie auch gerne im Vorfeld um die Einholung einer Deckungszusage von der Versicherung und die weitergehende Kommunikation im Rahmen der Mandatierung.
Prozesskosten- und Beratungshilfe
Sofern Sie eine anwaltliche Beratung oder die juristische Unterstützung in einem gerichtlichen Verfahren nicht aus eigener Kraft finanzieren können, gibt es die Möglichkeit der Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Über den Antrag auf Gewährung entscheidet in der Regel das zuständige Amtsgericht.
Arbeitsrecht
In arbeitsgerichtlichen Verfahren der ersten Instanz haben die Parteien Ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG selber zu tragen. Dazu zählen insbesondere auch die Kosten für Ihren Rechtsanwalt. Folglich haben Sie im Falle des Obsiegens keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten, dafür sehen Sie sich einem solchen Anspruch auch im Falle des Unterliegens nicht ausgesetzt. Das Kostenrisiko ist somit grundsätzlich geringer als in anderen zivilrechtlichen Verfahren.
Strafsachen
In Strafsachen richtet sich die anwaltliche Vergütung regulär nach den jeweiligen Verfahrensabschnitten. Die Beiziehung eines Verteidigers ist dabei ungeachtet der Schwere des Ihnen vorgeworfenen Deliktes ein sinnvoller Schritt. Sie sollten sich stets vor Augen führen, dass Sie in einem Strafverfahren nicht nur einem Richter gegenüberstehen, sondern auch die Anklage durch die Staatsanwaltschaft stets von hochprofessionellen Juristen vertreten wird. Da hier die Verhängung empfindlicher Geld- oder Freiheitsstrafen droht, sollte auch durch den Betroffenen die Erfahrung und Kompetenz eines versierten Strafverteidigers in Anspruch genommen werden.
In bestimmten Fällen liegt ein Fall der sog. "notwendigen Verteidigung" (§ 140 StPO) vor. In derartigen Fällen hat der Beschuldigte das Recht auf die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, ungeachtet seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Gerne übernehmen wir auch in solchen Konstellationen Ihre (Pflicht-)Verteidigung.